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    NEW YORK
Law

Einjähriges Mädchen wurde durch das Stillen drogenabhängig

Interessante Sache in Texas. Der Kinderschutzdienst verdächtigte Danielle Edwards, ihrer einjährigen Tochter Schaden zugefügt zu haben, und begann mit der Untersuchung der Mutter. Ein Drogentest ergab, dass die Mutter trotz Geburt und Stillzeit Kokain konsumierte. Sie selbst gab zu, dies in den letzten zwei Wochen mehrmals getan zu haben. Danach entfernten die Vormundschaftsbehörden das Kind aus der Familie und analysierten die Haare des Mädchens, um das Vorhandensein von Drogen in ihrem Körper festzustellen. Die Analyse zeigte nicht nur das Vorhandensein des Arzneimittels, sondern auch dessen Vorhandensein in großen Mengen.

Daraufhin wurde die Mutter angeklagt und für schuldig befunden, fahrlässig ein Kind verletzt zu haben. Sie wurde auch wegen des qualifizierenden Merkmals angeklagt: Der verursachte Schaden habe zu einer schweren geistigen Behinderung, Beeinträchtigung oder Verletzung geführt. Die Mutter wurde zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt, und eine so lange Haftstrafe wurde gerade durch die Verwendung eines qualifizierenden Merkmals des Verbrechens verursacht. Das Gericht erster und Berufungsinstanz ging davon aus, dass eine bei einem Kind entwickelte Drogenabhängigkeit den Eintritt dieser schädlichen Folgen für die geistige Entwicklung bedeutet. Das Landesstrafberufungsgericht (zweite Berufung) stimmte dieser Entscheidung jedoch nicht zu.

Das Obergericht entschied zunächst über das Verständnis der Begriffe: Da das Strafrecht nicht konkret definierte, was unter schwerer geistiger Behinderung, Beeinträchtigung oder Verletzung zu verstehen ist, nutzte das Gericht Wörterbücher, um die Bedeutung einiger Wörter zu verstehen. Die Wörter Mangel und Beeinträchtigung verursachten Verständnisprobleme. Unter Mangel wurde „Mangel an Qualität“ und „abnormaler Zustand“ verstanden. Unter Beeinträchtigung wurde „Verminderung oder Verlust von Funktion oder Fähigkeit“ verstanden. Anschließend analysierte das Gericht die Beweise und kam zu folgendem Schluss: Der Sachverhalt des Drogenkonsums des Kindes über die Muttermilch und der daraus resultierenden Drogenabhängigkeit sei zweifelsfrei bewiesen. Allerdings gab es in diesem Fall keine Hinweise auf geistige Entwicklungsprobleme: Die Aussagen von Zeugen über Schäden erfolgten im Konjunktiv und waren mutmaßlich. Die Aussage der Mutter aus der Pflegefamilie, in die das Kind gebracht wurde, war zutreffend, betraf jedoch nur den körperlichen und nicht den geistigen Zustand des Mädchens.

Das Gericht war auch mit der Verwendung einiger Fälle in dem Fall nicht einverstanden: Vorinstanzen verwendeten Präzedenzfälle, die eine posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern von Opfern von Straftaten als eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit ansahen, die ausreichte, um ein qualifizierendes Merkmal zu unterstellen. Allerdings handelte es sich bei all diesen Präzedenzfällen um körperliche Gewalt, was sich in den Sachverhaltsverhältnissen deutlich vom vorliegenden Fall unterscheidet und daher nicht anwendbar ist. 

Infolgedessen verwies das Gericht den Fall für ein neues Verfahren zurück und wies darauf hin, dass seine Entscheidung nicht bedeute, dass das qualifizierende Merkmal nicht angewendet werden dürfe: Das Gericht müsse diese Frage noch einmal prüfen und dann entscheiden, ob dieses Merkmal zugerechnet werden könne.

 

Autor: Igor Slabykh

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04.03.2023